Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um den Lärm der Lastwagen, welche den Betrieb der Beschwerdegegnerin beliefern oder Waren der Beschwerdegegnerin abholen. Der Beschwerdeführer schlägt als kurzfristige Massnahmen denn auch vor, dass die Betriebszeiten eingeschränkt werden, die Motoren der wartenden Lastwagen abgestellt und ein provisorischer Warteraum eingerichtet werde. Es geht somit um den Industrie- und Gewerbelärm im Sinne von Art. 18 bis 20 KLSV.