dazu Schrade/Wiestner, a.a.O., N 16 und 21 zu Art. 16). Dabei macht das USG im Gegensatz zu Art. 46 Abs. 1 BauG keinen Unterschied, ob die Anlage vor diesem Zeitpunkt formell oder materiell rechtswidrig war oder nicht, d.h. ob sie bewilligungspflichtig war oder rechtmässig bewilligt wurde oder nicht. Nur wenn die Altanlage vor dem Inkrafttreten der Umweltschutzbestimmung zudem formell oder materiell rechtswidrig war, liegt auch ein Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 BauG vor. Nur in diesem Fall ist die Sanierung im Rahmen des baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahrens durchzuführen.