Sanierungen nach Art. 16 ff. USG sind primär im allgemeinen Verwaltungsverfahren nach VRPG zu vollziehen. Diese Verwaltungsverfahren sind mit einer Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 VRPG abzuschliessen. Spezielle Verwaltungsverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Vollzugsgesetzgebung auf solche besonderen Verfahren verweist (z.B. Art. 18 KLSV: Plangenehmigungsverfahren, Anlagegenehmigungsverfahren, Baubewilligungsverfahren; Art. 6 KLSV: Planerlassverfahren). Zu beachten ist insbesondere, dass eine Sanierung nach USG keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 46 BauG darstellt.