c. Das Umweltschutzgesetz, das in Art. 16 ff. die Sanierung materiell normiert, enthält nur wenige Verfahrensvorschriften für den Vollzug der Sanierungen. Art. 16 Abs. 3 USG verpflichtet die Behörde, bevor sie erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge einzuholen. In Art. 16 Abs. 4 USG besteht zudem eine allgemeine gesetzliche Grundlage für vorsorgliche Massnahmen. Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes ist nicht anwendbar (vgl. dazu Art. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).