b. Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, BauG; BSG 721). Die Organe der Baupolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung des Baugesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind (Art. 45 Abs. 2 BauG). Verfügungen der Baupolizei können bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten werden (Art. 49 BauG).