Die Tatsache, dass in der Tennishalle Gebinde und Waren herumständen, beeinträchtige weder die öffentlichen Interessen noch diejenigen des Beschwerdeführers. Sollte die BVE zum Schluss gelangen, dass ein förmliches Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, fehle dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines förmlichen Baubewilligungsverfahrens. Dieser sei zudem nicht legitimiert, die Anordnung emmissionsbegrenzender Auflagen oder Bedingungen zu verlangen. Aus dem Lärmuntersuchungsbericht der L.___