In Bezug auf die Hülle der Tennishalle und der Inneneinrichtungen wie zum Beispiel WC- Anlagen bedürfe es keiner Baubewilligung. Analog zu den kleinen und leichten fremden Bauten und Anlagen können diese in der Tennishalle gelagerten Gebinde und Waren innert kurzer Frist entfernt werden. Die bewilligte Öffnung der Halle könne ohne weiteres wieder geschlossen werden. Die Tatsache, dass in der Tennishalle Gebinde und Waren herumständen, beeinträchtige weder die öffentlichen Interessen noch diejenigen des Beschwerdeführers.