zu setzen, sei obsolet. Die Beschwerdegegnerin habe für die Umnutzung der Tennishalle ein Baugesuch eingereicht, worauf sie vom Gemeinderat von Dotzigen die Baubewilligung zur Umnutzung der Tennishalle auf Zusehen hin erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin könne und dürfe in Anlehnung an die ihr vom Gemeinderat von Dotzigen erteilte Zusicherung die Tennishalle vorläufig und entsprechend dieser Zusicherung nutzen. In Bezug auf die Hülle der Tennishalle und der Inneneinrichtungen wie zum Beispiel WC- Anlagen bedürfe es keiner Baubewilligung.