Der Beschwerdeführer habe an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde sowie seines Gesuches um Erlass von Sanierungsmassnahmen kein Rechtsschutzinteresse. Sein Vorgehen müsse als querulatorisch bezeichnet werden, da man nun intensiv am Planen sei. Diese Planung trage dem Ergebnis der Lärmuntersuchung der L.________ AG und dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung. Die Tennishalle werde heute als Zwischenlagerfläche für Volumenware, welche vormals im Freien auf dem Areal der Beschwerdegegnerin gelagert werden musste, sowie als Bereitstellungsraum für kommissionierte Waren genutzt.