Zudem sei abzuklären, ob die Erschliessung auch nach der allenfalls verstärkten Lastwagenintensität den Anforderungen der Bauverordnung genüge. Die Nutzungsänderung habe auch Auswirkungen auf die Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere das Lärmschutzrecht. In Dotzigen bestehe eine Sanierungspflicht, da die 4 Lärmgrenzwerte zumindest an der J.________strasse und an der K.________strasse überschritten seien. Die provisorische Bewilligung für die Umnutzung vom September 2001 sei weder publiziert noch den Anwohnern mitgeteilt worden. Die Anwohner hätten daher nie die Möglichkeit gehabt, gegen die Umnutzung Einsprache zu erheben.