Das Lärmgutachten L.________ und Partner AG vom 17. Januar 2002 habe festgestellt, dass der Anlieferverkehr zum Areal der Beschwerdegegnerin auf der J.________strasse bis zu 50 % und auf der K.________strasse bis zu 17 % des LKW-Verkehrs ausmache. Auf diesen Strassen führe der Strassenlärm zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes. Aus diesem Grund könne eine Nutzungsänderung, die höchstwahrscheinlich zu einem noch stärkeren LKW-Verkehr führe, nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bewilligt werden. Zudem sei abzuklären, ob die Erschliessung auch nach der allenfalls verstärkten Lastwagenintensität den Anforderungen der Bauverordnung genüge.