2. Mit Anzeige vom 12. September 2002 machte der Beschwerdeführer die Einwohnergemeinde Dotzigen darauf aufmerksam, dass die Beschwerdegegnerin vermutlich eine Nutzungsänderung der Tennishalle vorgenommen habe. Die Nutzung der Tennishalle als Lagerraum für die Beschwerdegegnerin sei baubewilligungspflichtig. Weil die Lärmgrenzwerte auf der J.________strasse und der K.________strasse überschritten seien, müsse unabhängig von der Baubewilligungspflicht Sanierungsmassnahmen erlassen werden. Sie stellte deshalb folgende Anträge: «1. Für die Nutzungsänderung der ehemaligen Tennishalle auf Dotzigen-Gbbl. Nr. F.________ sei ein Baubewilligungsverfahren zu eröffnen.