Das Rechtsamt hat mit Verfügung vom 31. Mai 2002 das Beschwerdeverfahren eingestellt, bis die Überbauungsordnung über die beiden Bauparzellen Dotzigen Grundbuchblattnummern H.________ und I.________ rechtskräftig genehmigt ist. Das Verwaltungsgericht ist am 30. Juli 2002 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Sistierungsverfügung des Rechtsamtes nicht eingetreten.