mit einer Verkaufsfläche von 1450 m2, Büros, Schulungsräumen, Betriebscaféteria sowie 177 Autoabstellplätzen. Der Beschwerdeführer hat diese Baubewilligung unter anderem mit der Begründung angefochten, dass vor einem weiteren Ausbau des Areals der Beschwerdegegnerin die notwendigen planerischen Grundlagen geschaffen werden müssen. Im Rahmen der Planverfahren sei insbesondere die Erschliessung zu überprüfen. Der gesamte Anlieferbetrieb laufe über die E.________strasse. Diese sei bereits heute dem Lastwagenverkehr nicht gewachsen.