Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Verfahren liegen keine speziellen prozessualen Verhältnisse vor, die Beschwerdeführerin ist als unterliegend zu betrachten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Gestützt auf Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid