8. Zusammenfassend ergibt sich aus den Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Wiederherstellungsverfügung zu bestätigen ist. Da die Beschwerdeführerin das strittige Zelt in der Zwischenzeit bereits abgebrochen hat, erübrigt sich die Neuansetzung der Wiederherstellungsfrist im vorliegenden Fall.