RPG sowie in der Einhaltung der Zonenordnung, die das Verwaltungsgericht als eigentliches Kernstück der Raumplanung bezeichnet und damit als zwingendes öffentliches Interesse anerkennt.20 Für die Beschwerdeführerin ist die Wiederherstellung mit keinen weiteren Kosten verbunden, sie steht in einem angemessenen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Massnahme. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes daher als verhältnismässig. 19 ALDO ZAUGG, a.a.O., Art. 46 N. 8 20 BVR 1992 S. 487 f. 12