Aufgrund seiner Zweckbestimmung ist das Zelt als Ganzes, nicht bloss eine bestimmte Art und Weise seiner Nutzung, innerhalb der Uferschutzzone nicht bewilligungsfähig, die Wiederherstellung erscheint deshalb auch erforderlich. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes besteht im dargelegten Schutz der Uferlandschaft im Sinne von Art. 1 SFG und Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG sowie in der Einhaltung der Zonenordnung, die das Verwaltungsgericht als eigentliches Kernstück der Raumplanung bezeichnet und damit als zwingendes öffentliches Interesse anerkennt.20