Die Anordnung, das Zelt in der Uferschutzzone abzubrechen, stellt zweifellos eine geeignete Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zieles, nämlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, dar. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund seiner Zweckbestimmung ist das Zelt als Ganzes, nicht bloss eine bestimmte Art und Weise seiner Nutzung, innerhalb der Uferschutzzone nicht bewilligungsfähig, die Wiederherstellung erscheint deshalb auch erforderlich.