Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme muss mit anderen Worten geeignet und erforderlich sein, um den mit der Wiederherstellung verfolgten Zweck zu erreichen. Ausserdem muss die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung der oder des Pflichtigen durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, sie muss also zumutbar sein. Als unverhältnismässig erweist sich eine Wiederherstellungsmassnahme, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und das öffentliche Interesse den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermag.19