Der durch die Gemeinde eingesetzte Projektleiter für die Erstellung des Uferweges ist jedenfalls objektiv nicht die zuständige Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft. Auch ausserhalb der Uferschutzzone ist es nebenbei nicht möglich, dass der Projektleiter eines kommunalen Planungs- und Bauvorhabens zur Erteilung derartiger vertrauensbegründender Auskünfte zuständig sein könnte. Die diesbezügliche Zuständigkeit ist auf Baubewilligungs- und Baupolizeibehörden nach Art. 33 und 45 BauG beschränkt. 18 See- und Flussuferverordnung des Kantons Bern vom 29. Juni 1983 (SFV BSG 704.111) 11