e) Ob die Beschwerdeführerin im Übrigen nach den konkreten Umständen in guten Treuen annehmen durfte, der damalige Projektleiter des Uferweges sei zur behaupteten Platzzuweisung für das Zelt zuständig gewesen, kann nach den obigen Erwägungen ebenso offen bleiben. Ergänzend sei bloss angefügt, dass entsprechende Bauten in der Uferschutzzone gemäss Art. 5 Abs. 3 SFG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 SFV18 der Zustimmung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung bedürfen. Der durch die Gemeinde eingesetzte Projektleiter für die Erstellung des Uferweges ist jedenfalls objektiv nicht die zuständige Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft.