Die Beschwerdeführerin hat daher keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können. Ob der Projektleiter des Uferweges die behauptete Zusicherung tatsächlich abgegeben hat oder nicht, kann deshalb offen bleiben, da die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Dispositionen getroffen hat, die den Vertrauensschutz zu begründen vermöchten.