Mit dem Abbruch des Zeltes im vergangenen Herbst erfüllte die Beschwerdeführerin bereits einen Teil der angefochtenen Verfügung, der Verzicht auf das erneute Aufstellen im laufenden Jahr verlangt von der Beschwerdeführerin überhaupt keine Dispositionen. Die von ihr geltend gemachten Kosten für das Ausebnen des Platzes können vorliegend nicht berücksichtigt werden, das Rückgängigmachen dieser Arbeiten wird durch die angefochtene Wiederherstellungsverfügung nicht umfasst und bildet demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin hat daher keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können.