Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist das fragliche Zelt in der Zwischenzeit entfernt worden. Es kann daher nicht gesagt werden, die im Vertrauen auf die behauptete Auskunft getroffenen Dispositionen der Beschwerdeführerin seien unwiderruflich oder könnten nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden. Mit dem Abbruch des Zeltes im vergangenen Herbst erfüllte die Beschwerdeführerin bereits einen Teil der angefochtenen Verfügung, der Verzicht auf das erneute Aufstellen im laufenden Jahr verlangt von der Beschwerdeführerin überhaupt keine Dispositionen.