d) Als weitere Voraussetzung des Vertrauensschutzes müssen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen worden sein, die unwiderruflich sind oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde verlangt von der Beschwerdeführerin, das in der Uferschutzzone errichtete Zelt abzubrechen und inskünftig nicht wieder aufzustellen, unter Androhung der Ersatzvornahme und einer Strafanzeige im Widerhandlungsfall. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist das fragliche Zelt in der Zwischenzeit entfernt worden.