Ob die Beschwerdeführerin allerdings vom Hinweis, sie könne das Zelt an einem bestimmten Standort aufstellen, gleich auf dessen Bewilligungsfreiheit schliessen durfte, ist zumindest zweifelhaft. Die Frage braucht jedoch nach den folgenden Erwägungen ebenso wenig beantwortet zu werden. 17 BGE 117 IA 285 E. 2b; BVR 2000, S. 174 E. 4.b m.w.H. 10