c) Nach dem Gesagten muss sich die Zusicherung - sollte sie den Vertrauensschutz geniessen - zunächst eignen, Vertrauen zu begründen, d.h. sie muss sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen sowie inhaltlich eine gewisse Bestimmtheit aufweisen. Unter dem Vorbehalt, dass die Zuweisung tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat, bezog sie sich unzweifelhaft auf einen konkreten Sachverhalt und wies wohl auch inhaltlich eine gewisse Bestimmtheit auf. Ob die Beschwerdeführerin allerdings vom Hinweis, sie könne das Zelt an einem bestimmten Standort aufstellen, gleich auf dessen Bewilligungsfreiheit schliessen durfte, ist zumindest zweifelhaft.