5. Inwieweit dem Aufstellen des Zeltes allfällige kommunale Bestimmungen aus dem Campingreglement der Gemeinde Oberried am Brienzersee entgegenstehen bzw. ob diese Normen gegen übergeordnetes kantonales Recht verstossen, kann vorliegend offen bleiben, da die Bewilligung schon gestützt auf Art. 4 Abs. 1 SFG und Art. 52 GBR verweigert werden muss. 6. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den Vertrauensgrundsatz und verlangt sinngemäss einen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.