c) Gemäss Art. 6 Abs. 3 SFG können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewährt werden, sofern der Zweck des SFG nicht gefährdet wird. Allerdings muss der Bauherr um die Ausnahmebewilligung nachsuchen. Es gibt keine Ausnahmeerteilung von Amtes wegen.15 Zudem sind hier auch in materieller Hinsicht keine wichtigen Gründe ersichtlich, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Aufstellen des Zeltes aufgrund der fehlenden Standortgebundenheit in der Uferschutzzone nicht bewilligt werden kann.