Haus biete dafür zuwenig Platz, weshalb sie mit ihrer Familie im Zelt wohne. Diese persönlichen Anliegen der Beschwerdeführerin sind zwar nachvollziehbar, sie stellen indes nach objektiven Massstäben keine ausreichenden Gründe dar, welche nach Art. 4 Abs. 1 SFG die Standortgebundenheit des Zeltes in der Uferschutzzone zu rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufstellen ihres Zeltes klarerweise nicht auf einen Standort in der Uferschutzzone angewiesen, ihre subjektiven Vorstellungen und Wünsche vermögen weder die Standortgebundenheit zu rechtfertigen noch liegen sie im öffentlichen Interesse.