Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone nur errichtet werden dürfen, wenn sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. b) Die Beschwerdeführerin will das Zelt auf ihrem Grundstück aufstellen, um während den Sommermonaten jeweils die Wochenenden und Ferien in der Gemeinde Oberried am Brienzersee zu verbringen. Sie macht geltend, das sich auf derselben Parzelle befindliche 8