Kommt dazu, dass das Zelt in der Uferschutzzone zu stehen kommt, die nach dem Willen des SFG von Bauten frei gehalten werden soll. Diese drei Faktoren zusammengenommen (jährliche Wiederholung, das Zelt bleibt während mehreren Monaten stehen, das Zelt steht in der Uferschutzzone) führen dazu, dass das Zelt als eine künstlich geschaffene Einrichtung zu gelten hat, die geeignet ist, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Das Zelt ist demnach im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts als Baute zu bezeichnen und untersteht deshalb der Baubewilligungspflicht.