gelegentliche Übernachtungen verwendet, sondern als regelmässige Wochenend- und Ferienunterkunft bewohnt. Es blieb dabei während der gesamten Dauer am gleichen Standort innerhalb der Uferschutzzone stehen und wurde auch in der unbenutzten Zeit nicht abgebrochen. Die vorliegende Nutzung durch die Beschwerdeführerin entspricht damit nach den konkreten Umständen eher derjenigen einer Wochenend- und Ferienwohnung als der üblichen Funktion eines Zeltes als gelegentliches und unregelmässiges Logis an unterschiedlichen Standorten. Kommt dazu, dass das Zelt in der Uferschutzzone zu stehen kommt, die nach dem Willen des SFG von Bauten frei gehalten werden soll.