Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist im Sinne einer funktionellen Betrachtungsweise die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt. Bewilligungspflichtig sind danach auch Nutzungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn diese derart erhebliche Auswirkungen auf Planung, Umwelt und Erschliessung haben, dass sie wie Bauten und Anlagen wirken.