Ob eine Baute oder Anlage gestützt der Baubewilligungspflicht untersteht, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts von deren Erscheinungsbild und Auswirkung auf die Umgebung ab. Ist sie insofern mit einer (auch kleinen) Baute vergleichbar und soll sie zudem während einer gewissen Mindestdauer am vorgesehenen Ort verbleiben, ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen13.