von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten, die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Lager- und Abstellplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen sowie wesentliche Terrainveränderungen. Sie beinhaltet unter anderem auch nicht fest mit dem Boden verbundene Fahrnisbauten und nur vorübergehende Einrichtungen. Ob eine Baute oder Anlage gestützt der Baubewilligungspflicht untersteht, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts von deren Erscheinungsbild und Auswirkung auf die Umgebung ab.