a) Nach Art. 22 RPG11 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Aus dieser Bestimmung lassen sich die von Bundesrechts wegen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ableiten. Das kantonale Recht darf den Kreis der nach dem RPG bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nur ergänzen, nicht jedoch einschränken12. Das bernische Baugesetz stellt als Generalklausel in Art. 1 Abs. 1 das Bewilligungserfordernis für alle Bauvorhaben auf, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen. Diese Umschreibung geht weiter als die bundesrechtliche Mindestanforderung.