4 Abs. 1 SFG dürfen Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone nur unter den kumulativen Voraussetzungen errichtet werden, dass sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen. Diese Einschränkung der Baumöglichkeiten in der Uferschutzzone gilt auch für Bauten und Anlagen, die nach Art. 5 Abs. 1 BewD in der Bauzone ohne Bewilligung erstellt werden dürfen. 3. Voraussetzung für die Bewilligungspflicht auch in einer Schutzzone ist aber, dass es sich tatsächlich um eine Baute oder Anlage im Sinne von Art. 1 BauG und Art. 22 RPG handelt.