welche sich auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a SFG10 stützt, handelt es sich um eine Schutzzone im Sinne von Art. 17 RPG. Deren Zweck ist in Art. 1 SFG allgemein damit umschrieben, dass Kanton und Gemeinden die Uferlandschaften schützen und für öffentlichen Zugang zu See- und Flussufern sorgen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 SFG dürfen Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone nur unter den kumulativen Voraussetzungen errichtet werden, dass sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen.