c) Das Zelt fällt aber auch aus einem anderen Grund – und unabhängig davon ob es drei Monate oder länger steht – nicht unter Art. 5 Abs. 1 Bst. i BewD. Die Bestimmung gilt nämlich nur dort, wo keine besonderen Nutzungsbeschränkungen vorhanden sind. In Gebieten, in denen ein generelles oder teilweises Bauverbot besteht (z.B. ausserhalb der Bauzone, im Waldabstand, in Schutzgebieten, im Strassenabstand usw.), gilt dieses auch für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen9. Die Parzelle der Beschwerdeführerin, in welcher das fragliche Zelt aufgestellt wird, befindet sich gemäss dem Uferschutzplan „Dörfli/Platzli“ der Gemeinde Oberried am Brienzersee in der Uferschutzzone. Bei der Uferschutzzone,