b) Das Zelt als Fahrnisbaute könnte demnach unter dem Vorbehalt der Störung der öffentlichen Ordnung (Art. 5 Abs. 2 BewD) grundsätzlich während maximal drei Monaten bewilligungsfrei aufgestellt werden. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das strittige Zelt im vergangenen Jahr in der Zeit vom 25. Mai 2002 bis 14. September 2002, d.h. während 16 Wochen und damit mehr als drei Monaten, gestanden hat. Es wäre daher bereits gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. f BewD bewilligungspflichtig. 7 MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 65 N. 25 8 Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (BewD; BSG 725.1) 5