i BewD sind u.a. Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material bis zu einer Dauer von drei Monaten von der Baubewilligungspflicht befreit. Soweit jedoch derartige Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung stören, hat die Baupolizeibehörde gemäss Art. 5 Abs. 2 BewD die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild- und Landschaftsschutzes.