a) Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind – neben Unterhaltsarbeiten und in andern Erlassen geregelten Bauvorhaben – geringfügige Bauvorhaben und nur für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b/bb BauG). Welche Bauvorhaben darunter zu verstehen sind, führt das Bewilligungsdekret8 näher aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. i BewD sind u.a. Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material bis zu einer Dauer von drei Monaten von der Baubewilligungspflicht befreit.