Eine Beschwerde wird trotz dahin gefallenem aktuellem Interesse behandelt, wenn es um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültiger Beurteilung zugeführt werden könnte.7 Im vorliegenden Verfahren liegt unzweifelhaft eine derart beschriebene Situation vor, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten wird. 2. Umstritten ist die Frage, ob das Zelt der Baubewilligungspflicht unterliegt.