a), sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (lit. b). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Wiederherstellungsverfügung durch den vorinstanzlichen Entscheid formell und materiell beschwert und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert.6 b) Wie die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2003 ausführt, wurde das Zelt in der Zwischenzeit abgebaut. Dadurch ist das von Art. 65 VRPG geforderte aktuelle Interesse an einem Entscheid in der Sache eigentlich dahin gefallen. Die Beschwerdeführerin erklärt indessen, das Zelt auch im laufenden Jahr wiederum im