a) Die Gemeinde Oberried hat eine baupolizeiliche Verfügung im Sinne von Art. 45 ff. BauG4 erlassen. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen innert dreissig Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde gegen baupolizeiliche Verfügungen ist gemäss Art. 65 VRPG5 befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (lit. a), sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (lit.