Die Gemeinde gehe zu Unrecht von der Bewilligungspflicht des Zeltes aus, ihre Verfügung sei unverhältnismässig und durch kein öffentliches Interesse gedeckt. Im Zusammenhang mit dem Bau des Uferweges sei der heutige Standort der Beschwerdeführerin überdies durch den damaligen Projektleiter des Uferweges und heutigen Gemeindepräsidenten mündlich zugewiesen worden, worauf sie im Vertrauen darauf den betreffenden Platz habe ausebnen lassen. Dies habe ihr Kosten verursacht, sie sei daher in ihrem Vertrauen zu schützen.