3. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung und macht geltend, deren Grundlage im Campingreglement verstosse gegen das übergeordnete kantonale Recht. Die Gemeinde gehe zu Unrecht von der Bewilligungspflicht des Zeltes aus, ihre Verfügung sei unverhältnismässig und durch kein öffentliches Interesse gedeckt.