2. Am 19. Juni 2002 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin schriftlich auf, eine Bewilligung gemäss Art. 6 GCR zu beantragen. Nachdem diese daraufhin am 1. Juli 2002 erklärte, ihr Zelt falle nicht in den Geltungsbereich des GCR und bedürfe daher keiner Bewilligung, verfügte die Gemeinde mit Entscheid vom 7. August 2002 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, indem das Zelt bis zum 12. September 2002 abzubrechen sei. Im Falle eines erneuten Aufstellens zu einem späteren Zeitpunkt kündigte sie die Einreichung einer Strafanzeige und den unmittelbaren Vollzug der Ersatzvornahme an.